Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Auftragsannahme, Versendungskauf

a) Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, Kaufleuten, juristischen Personen auch des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, § 310 Abs. 1 BGB.

b) Telegrafische, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Verkäuferin. Abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt die Verkäuferin nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung an.

Die Ware wird ausschließlich Verpackung von der Verkäuferin zur Abholung bereit gestellt. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. Verpackung, Weg und Art des Versandes werden mangels besonderer Vereinbarung von der Verkäuferin gewählt.

2. Zahlungsbedingungen

Der Rechnungsbetrag ist binnen 30 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Eine gesonderte Mahnung ist nach Fälligkeit des Rechnungsbetrages zur Begründung des Verzuges nicht erforderlich. Ab dem 30. Tag nach Rechnungsstellung sind 8 % über dem Basiszinssatz als Verzugszinsen zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt der Verkäuferin gegen Nachweis vorbehalten. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung der Diskontspesen und Unkosten zu Lasten des Käufers. Auch nach Annahme der Wechsel oder Schecks ist die Verkäuferin berechtigt, diese zurückzugeben, falls deren Annahme von der Landeszentralbank verweigert wird.

Befindet sich der Käufer gegenüber der Verkäuferin bereits in Zahlungsverzug oder bestehen durch eingezogene Auskünfte oder sonstige Informationen berechtigte Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, ist der Verkäufer berechtigt, seine Waren nur gegen Nachnahme - oder auf Wunsch des Käufers nach Vorauszahlung - zu liefern. Schlägt der Käufer dieses Angebot aus oder erklärt er sich nicht innerhalb einer ihm gesetzter Frist hierzu, so ist die Verkäuferin nicht mehr verpflichtet, ihre Leistung zu erbringen, sondern kann den Ersatz ihrer bis dahin entstandenen Aufwendungen verlangen.

3. Eigentumsvorbehalt

Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen der Verkäuferin gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der Verkäuferin in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo abgezogen und anerkannt ist.

Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch der Verkäuferin bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnisse der Verkäuferin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich die Verkäuferin, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

Die Verkäuferin kann verlangen, dass der Besteller ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die der Verkäuferin nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe der zwischen Verkäuferin und Besteller vereinbarten Lieferpreise als abgetreten. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Nominalwert die zu sichernden offenstehenden Forderungen nebst Zinsen und Kosten um mehr als 20 % übersteigt.

Im Falle der Lieferung von Maschinen und Geräten, die unser Vorbehaltsgut sind, gilt folgendes: Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag für den Verkäufer. Zur Sicherung der Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an die Verkäuferin ab, die durch die Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit Grundstücken oder anderen Sachen entstehen. Die Verkäuferin nimmt die Abtretung bereits jetzt an. Wird der Gegenstand mit einer anderen beweglichen Sache dergestalt verbunden, dass er als wesentlicher Bestandteil derselben anzusehen ist, so entsteht zwischen dem Käufer und der Verkäuferin Miteigentum an der Sache, wobei Anteil der Verkäuferin sich nach dem Wert der gelieferten Sache bei Verarbeitung bestimmt. Für den Fall der unverarbeiteten Weiterveräußerung ist der Käufer bereits jetzt mit der Verkäuferin darüber einig, dass er mit seinem Abnehmer und der Verkäuferin ein quotenmäßiges Miteigentum in der eben genannten Art vereinbart. Für dieses Miteigentum steht der Verkäuferin bereits ein Anwartschaftsrecht zu.

Im gerichtlichen Vergleichsverfahren oder Konkurs des Bestellers ist die Verkäuferin zur Aussonderung der Vorbehaltsware berechtigt.

4. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur dann befugt, wenn sein Anspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis herrührt.

5. Gewährleistung und Rügepflicht

Der Erhalt von Gewährleistungsansprüchen setzt voraus, dass der Besteller angebliche Mängel unverzüglich gemäß § 377 HGB gerügt hat. Die Gewährleistungsansprüche verjähren spätestens in 12 Monaten nach Ablieferung der Ware. Sofern es sich um gebrauchte Ware handelt, wird die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, wenn das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.

Sofern trotz der aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweist, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, hat die Verkäuferin - vorbehaltlich einer fristgerechten Mängelrüge durch den Besteller - nach ihrer Wahl das Recht, die Ware zu reparieren, nachzubessern oder Ersatzware liefern. Schlägt die Nacherfüllung trotz zwei Versuchen fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Verkaufspreis mindern.

Ansprüche aus Gewährleistungsrecht bestehen nicht bei nur geringfügiger Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder einer nur unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen durch den Besteller oder Dritte haben den Verlust von Mängel- und Schadenersatzansprüchen zur Folge.

6. Haftung, Rücktritt

Die Verkäuferin haftet im Fall des nicht vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verzuges der Lieferung für jeden vollendeten Zeitraum von einer Woche mit pauschal 0,5 % des Bestellwertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder vertragsgemäß benutzt werden kann. Die Entschädigung/Schadensersatz ist auf maximal 20 % des Kaufpreises beschränkt. Die Haftung der Verkäuferin ist bei nicht vorsätzlichen und nicht grob fahrlässigen Verstößen auf den Rechnungswert, maximal jedoch 100.000,- Euro, beschränkt.

Unverschuldete Betriebsstörungen und Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Verkäuferin, die eingegangenen Lieferfristen hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten. Verzugsschaden oder sonstige Schadensersatzansprüche für schuldlos verzögerte Lieferungen sind ausgeschlossen.

Bei unberechtigtem Rücktritt vom Vertrag kann die Verkäuferin statt der Vertragserfüllung pauschal 35 % der Auftragssumme vom Käufer verlangen. Dieser pauschalisierte Betrag dient der Deckung der erforderlichen Sach- und Personalaufwendungen, Stornierungskosten, entgangenem Gewinn etc .. Die Verkäuferin ist von dem detaillierten Nachweis ihrer Aufwendungen, Kosten, entgangenem Gewinn etc. befreit.

7. Erfüllungsort, salvatorische Klausel

a) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der Verkäuferin in Alzey. Die Verkäuferin ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

b) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder sollten diese Bestimmungen eine Regelungslücke aufweisen, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

8. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zukünftigen Lieferungen auch dann, wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.

Richard Wagner GmbH + Co. KG
Fachhandel für Kellereimaschinen und Kellereibedarf
Eingetragen AG Mainz HRA 31738
Persönlich haftender Gesellschafter: WAGNER GmbH
Geschäftsführer: Jürgen Wagner, Achim Zaun
Eingetragen AG Mainz HRB 31496